Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Hermann Schnierle GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über in unserem Sortiment präsentierten Waren geschlossenen Verträge zwischen Hermann Schnierle GmbH, Dieselstraße 43 in 86368 Gersthofen, eingetragen beim Amtsgericht Augsburg HRB 7256 und der Schnierle Safety Belts GmbH, Dieselstraße 43, 86368 Gersthofen, eingetragen beim Amtsgericht Traunstein HRB 24170 (nachfolgend gemeinsam auch Verkäufer genannt) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend auch Käufer genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Sortiment stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein Kaufvertrag kommt mit Annahme unseres Angebots durch die Bestellung des Käufers und die vom Verkäufer an den Käufer übermittelte schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

(2) Mit dem Absenden einer Bestellung per Mail an unsere Mailadresse bzw. an unseren Vertrieb geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung (schriftliche Auftragsbestätigung) oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annehmen.

(4) Sollte die Lieferung der vom Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, nicht beschafft oder nicht produziert werden kann, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden Sie darüber unverzüglich informieren.

(5) Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 3 Lieferfrist, Lieferverzug und Teillieferungen

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist in der Regel mindestens 8 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Nichtverfügbarkeit der Leistung, unter anderem durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Ausbleiben von Zulieferungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(4) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern sie dem Käufer zumutbar sind und ihm vorher angekündigt wurden.

(5) Ist mit dem Käufer vereinbart, dass der Verkäufer innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine festgelegte Menge oder festgelegte Stückzahlen liefert, und es dem Käufer überlassen ist, innerhalb des festgelegten Zeitraums die ganze oder Teile der Lieferung zu bestimmten Terminen anzufordern, sind die Lieferung oder Teillieferung wenigstens zwölf Wochen vor dem gewünschten Liefertermin abzurufen. Zum Ablauf des festgelegten Zeitraums ist der Verkäufer berechtigt, die bis dahin noch nicht abgerufenen Mengen und Stückzahlen ohne Abruf zu liefern und zu berechnen.

(6) Ist als Zahlungsbedingung Vorauskasse vereinbart, kann der Liefertermin erst nach vollständigem Zahlungseingang der Vorauskassenrechnung ermittelt werden.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Sollte keine Lieferadresse angegeben sein, erfolgt der Versand an die Rechnungsadresse. Die Regellaufzeit ab unserem Lager bis zum Bestimmungsort beträgt bei nationalen Versendungen 3-5 Werktage. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Verlangen des Käufers kann die Ware an unserem Lager selbst abgeholt werden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Keine Haftung durch den Verkäufer. Der Gefahrübergang an den Kunden findet statt, bevor die Ware den Boden berührt. Dem Kunden wird angeraten, gegebenenfalls Fotos von der Fracht im LKW vor dem Abladen zu machen.

(3) Wenn eine Abholung der Ware zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde, muss die Sendung an unserem Lager unverzüglich übernommen werden. Erfolgt die Lieferung oder Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin (Annahmeverzug), geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Auftragsgegenstandes mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft oder der Bereitstellung zur Abholung auf den Käufer über. Der Verkäufer kann ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Vergütung für die Einlagerung des Auftragsgegenstandes zusätzlich verlangen.

(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten siehe dazu § 5 Absatz 5) zu verlangen. Mehraufwendungen werden konkret wie angefallen berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass er uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der von uns berechnete Schaden entstanden ist.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise (Nettobeträge), und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Frachtkosten werden am Tag der Versendung durch den jeweils gültigen Tagespreis ermittelt und auf der Kundenrechnung ausgewiesen.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen gemäß den auf der Kundenrechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (9% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Der Verkäufer hat bei Verzug des Käufers, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Mahnpauschale in Höhe von 40,00 Euro.

(5) Für den Fall, dass die Ware auf Wunsch oder aufgrund einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Käufer länger gelagert werden muss, ist der Verkäufer berechtigt, ab einer Lagerzeit von über 1 Woche eine Miete pro Fläche, alternativ in m³, in Höhe von 15,00 € pro Tag zu verlangen.

(6) Eingehende Zahlungen beim Verkäufer werden i.S.d. §367 BGB zunächst für Kosten, dann für Zinsen und schließlich für die Begleichung der ältesten Schuldposten verwendet.

(7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(9) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

(10) Wechselzahlungen werden ausgeschlossen.

(11) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder zu verkaufen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Der Käufer verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für den Verkäufer unentgeltlich auf.

(3) Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, die Waren ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden.

(4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(6) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz als Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer veredelt, in sonstiger Weise weiterverarbeitet oder gewaschen wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben und Musterteile, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich aufgezeigt werden. Versteckte Mängel verjähren 2 Jahre nachdem der Käufer die Ware erhalten hat. Unsachgemäße Nutzung, unsachgemäße Pflege und normale Gebrauchsspuren stellen keine Mängel dar. Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen (Farbe und Struktur), die sich aus der Art der verwendeten Materialien ergeben, sind keine Mängel.

(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel ab Erhalt der Ware und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb einer angemessenen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, maximal jedoch 10 % vom Warenwert.

(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(10) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Maßen, Größe, Gewicht und Ausrüstung stellen keinen Mangel dar.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Retouren Abwicklung

Ordnungsgemäß gelieferte Ware, die frei von Mängeln ist, kann nur nach vorheriger und schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zurückgenommen werden. Der Käufer trägt für diesen Fall die Kosten des Rücktransportes und das Risiko für die Beschädigung der Waren auf dem Weg zum Verkäufer. Der Käufer erhält abschließend eine Rückerstattung des Nettowarenwertes abzüglich 20% Rücknahmegebühr.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Nutzungsrechte an Logos, Artikelbildern, Artikelbeschreibungen, Prototypen, Produktmustern und Urheberrechte

(1) Der Verkäufer ist unabhängig von einer Beauftragung, Beiträgen oder sonstigen Anregungen des Käufers Urheber im Sinne des § 7 UrhG der von ihm erstellten Entwürfe, Zeichnungen, Gutachten, Berechnungen und Kostenvoranschläge. Der Verkäufer behält sich sämtliche Urheberrechte an diesen Werken vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten, die Einwilligungen oder Vereinbarungen zu Verwertungsrechten und Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte nach § 39 UrhG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Sofern keine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung getroffen ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht, § 31 II UrhG, eingeräumt.

(2) Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden, auch wenn es im Rahmen der Auftragserteilung oder –bearbeitung erforderlich oder nützlich ist.

(3) Falls der Käufer gegen diese Nutzungsrechte verstößt, kann der Verkäufer Lieferungen und/oder die Annahme von Bestellungen verweigern.

(4) Sofern der Verkäufer Waren nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern, Logos, Prototypen oder sonstigen Unterlagen produziert oder geliefert hat, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte dem Verkäufer unter Berufung auf Schutzrechte Waren, ist der Verkäufer berechtigt jede weitere Tätigkeit einzustellen. Der Verkäufer ist nicht zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet und kann bei Verschulden des Käufers Schadensersatz verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, den Verkäufer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Stand 15.04.2024

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